Satzung
des
Fördervereins Nevigeser Wallfahrtsstätten e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Nevigeser Wallfahrtsstätten e. V.“
(2) Sitz des Vereins ist Velbert.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke sowie der Denkmalpflege.
(2) Dies geschieht insbesondere durch die Instandhaltung und Pflege der Nevigeser Wallfahrtsstätten – vor allem des unter Denkmalschutz stehenden Marienbergs, des Kreuzbergs sowie der Wallfahrtskirche.
(3) Ziel ist es, die traditionsreiche Hardenberg-Wallfahrt für die Zukunft zu erhalten und die Durchführung religiöser, geistlicher und kultureller Veranstaltungen zu ermöglichen.
(4) Der Vereinszweck umfasst auch die unmittelbare Förderung solcher Veranstaltungen, durch die die Bekanntheit der Nevigeser Wallfahrtsstätten gesteigert werden kann.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO, §§ 51 ff.).
(6) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(8) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über den in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung der juristischen Person,
2. durch freiwilligen Austritt,
3. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3) Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
(4) Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(5) Dem Mitglied ist unter Mitteilung der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins werden durch Spenden und Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
(2) Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten.
(3) Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Der erste Jahresbeitrag ist mit dem Vereinsbeitritt fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Im Verhinderungsfall sind der stellvertretende Vorsitzende und anschließend der Schatzmeister vertretungsberechtigt.
(4) Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich der Schriftführer und bis zu drei weiteren Beisitzern.
(5) Darüber hinaus gehören der für Neviges zuständige Pfarrer sowie der Wallfahrtsleiter von Neviges dem erweiterten Vorstand an.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(7) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt.
(2) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(6) Für Satzungsänderungen, einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 9 Protokollführung
(1) Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Diese wird vom Schriftführer, oder bei dessen Verhinderung von einer benannten Person, erstellt.
(3) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung in einer eigens dafür einberufenen Sitzung.
(2) Die Auflösung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte kirchliche Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts umgesetzt werden.
§ 11 Liquidation
(1) Die Liquidation erfolgt durch den zuletzt eingetragenen Vorstand gemeinschaftlich, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Amtsgericht Wuppertal (VR 16145)
23. Dezember 2025
Weitere Informationen