Satzung

des

Fördervereins Nevigeser Wallfahrtsstätten e. V.

 

§ 1
Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

1.1 Der Verein führt den Namen: Förderverein Nevigeser Wallfahrtsstätten
1.2 Sitz des Vereins ist Velbert.
1.3 Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz: "eingetragener Verein" (e. V.).
1.4 Das Geschäftsjahr läuft vom 0l. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres.

§ 2
Vereinszweck

2.1 Der Vereinszweck ist die Förderung kirchlicher Zwecke und die Denkmalpflege. Dies geschieht durch die Aufrechterhaltung, Instandhaltung und Pflege der Nevigeser Wallfahrtsstätten,
insbesondere des unter Denkmalschutz stehenden Marienberges, des Kreuzberges sowie der Wallfahrtskirche, wodurch die traditionsreiche Hardenberg-Wallfahrt für die Zukunft erhalten und die Durchführung religiöser, geistlicher und kultureller Veranstaltungen ermöglicht werden kann.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung.
3.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Es ist ausreichend, wenn einem der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB die Austrittserklärung zugegangen ist. Der Austritt ist nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist aus gewichtigen Gründen möglich. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

§ 4
Mittel des Vereins

4.1 Die Mittel des Vereins werden durch Spenden und Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Über den monatlichen Beitrag entscheidet der Vorstand des Vereins.
4.2 Der erste Beitrag wird fällig am 01. des auf den Vereinsbeitritt folgenden Monats.

§ 5
Organe des Vereins

5.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6
Der Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende vertritt den Verein; im Verhinderungsfall sind in der Reihenfolge jeweils der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertretungsberechtigt.
6.2 Zum erweiterten Vorstand gehören außer den unter 6.1 Genannten der Schriftführer und bis zu drei Mitglieder sowie der für Neviges zuständige Pfarrer und der Wallfahrtsleiter von Neviges.
6.3 Die Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes werden für den Zeitraum von drei Jahren von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
6.4 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.
6.5 Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
6.6 Die Aufgaben des Vorstandes sind:
6.6.1 Einberufung der Mitgliederversammlung
6.6.2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
6.6.3 Führung der laufenden Geschäfte
6.6.4 Insbesondere stellt sich ihm die Aufgabe:
- Mitgliederwerbung
- Kontakte zu Kirche, Gesellschaft und Industrie
- Pressearbeit
- Verwendung der Geldmittel.

§ 7
Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.
8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung durch die Post.
8.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.4 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Sie soll den Ort der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festhalten.
8.5 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
8.5.1 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
8.5.2 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers.
8.5.3 Entlastung des Vorstandes.
8.5.4 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.

§ 9
Protokollführung

9.1 Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Organe des Vereins ist durch den Schriftführer oder bei dessen Verhinderung durch eine zu benennende Person eine Niederschrift anzufertigen, die vom amtierenden Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 10
Das Geschäftsjahr

10.1 Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
10.2 Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung.

§ 11
Satzungsänderung

11.1 Eine Satzungsänderung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

§ 12
Schiedsstelle

12.1 Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein wird vereinbart, dass als Schiedsstelle die Schiedsgerichtsstelle des Erzbistums Köln anzurufen ist.

§ 13
Auflösung des Vereins

13.1 Die Mitgliederversammlung entscheidet in einer besonderen Versammlung über die Auflösung des Vereins.
13.2 Die Auflösung kann mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
13.3 Das Vermögen des Vereins fällt an die Deutsche Franziskanerprovinz bzw. an ihre rechtmäßige Nachfolgerin zugunsten der Nevigeser Wallfahrtsstätten.
13.4 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils Alleinvertretungsberechtigte der Liquidation.

§ 14
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt mit der Neuentragung des Vereins beim Amtsgericht Velbert in Kraft.

 

Velbert-Neviges, den 25. September 2021

Dr. Günter Erner (1. Vositzender)
Stefan Ludwig (stellv. Vositzender)
Emil Heinrich Weise (Kassierer)

(27. Dezember 2021 / VR16145)



Kontakt

Förderverein
Nevigeser Wallfahrtsstätten e. V.
Gemeinschaft St. Martin
Elberfelder Straße 12
D-42553 Velbert

Telefon +49 (0)2053 931840
vorstand@wallfahrt-neviges.de

Mariendom

Der Mariendom ist für Besucher täglich von 9:00 bis 17:00 Uhr geöffnet. Während der Gottesdienste ist keine Besichtigung möglich.

Kreuzberg, Marienberg und der Domgarten sind bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet.

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